Wahlrecht für Altfälle

Alle Darlehensnehmende, die bereits zu irgend einem Zeitpunkt vor dem 1. September 2019 BAföG Staatsdarlehen erhalten haben, können ab dem 1. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 schriftlich oder elektronisch gegenüber dem BVA erklären, dass für die Rückführung ihres gesamten BAföG-Staatsdarlehens die endgültigen Erlassmöglichkeiten nach Ablauf des Rückzahlungszeitraumes (20 Jahre) zur Anwendung kommen sollen (§ 18 Absatz 12). Im Gegenzug gilt dann auch für sie der maximale Rückzahlungszeitraum von 20 (anstatt bisher 30) Jahren einschließlich der Zeiten einkommensbedingter Freistellungen, die gewährt wurden oder weiterhin gewährt werden. Auch wer am 1. September ohnehin schon länger als 20 Jahre rückzahlungspflichtig ist, hat kann die Anwendung neuen Rechts wählen. Für die Betroffenen endet der Rückzahlungszeitraum dann unmittelbar nach ihrer Erklärung. Damit eine verbliebene Darlehensrestschuld erlassen werden kann, müssen die Voraussetzungen im gesamten Rückzahlungszeitraum vorliegen, auch wenn die 20 Jahre im Einzelfall bereits überschritten wurden.

Der "Kooperationserlass"

Voraussetzungen

Wenn Sie Ihr Wahlrecht ausgeübt haben und die Erlassmöglichkeiten in Anspruch nehmen möchten, prüft das BVA von Amts wegen frühestens 20 Jahre nach Ihrem Rückzahlungsbeginn, ob Ihnen ein "Kooperationserlass" gewährt werden kann.

Ein "Kooperationserlass" wird gewährt, wenn Sie während Ihres Rückzahlungszeitraumes Ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen sind.

Das bedeutet:

  • Es dürfen zum Ende des Rückzahlungszeitraumes keine Zahlungsrückstände vorhanden sein.
  • Im Rückzahlungszeitraum ggf. angefallene Mahnkosten wurden von Ihnen mit dem Zahlungsrückstand beglichen.
  • Es wurden während der gesamten Rückzahlungszeit keine Stundungen gewährt.
  • Es wurden keine Anschriftenermittlungskosten erhoben.
  • Es wurden keine Rückstandszinsen erhoben.
  • Es wurden keine Bußgelder erhoben.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen das verbliebene Darlehen erlassen.

Wahlrecht

Wenn Ihnen für einen Zeitraum bis zum 31.08.2019 ein Darlehen nach dem BAföG bewilligt wurde, können Sie verlangen, dass die Erlassregelungen des § 18 Abs. 12 BAföG auf Sie anzuwenden sind.

Das bedeutet:

Bei Ausübung des Wahlrechts

Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die maximal 10-jährige Rückzahlungsverlängerung aufgrund von Freistellungen gemäß § 18a Abs. 5 BAföG (a. F.) gilt nicht mehr. Ist der Zeitraum von 20 Jahren schon überschritten, wird das verbliebene Restdarlehen zum nächsten turnusmäßigen Zahlungstermin fällig (siehe Rückzahlungszeitraum).

Erlasse nach § 18 Abs. 12 BAföG sind möglich.

Ohne Ausübung des Wahlrechts

Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Durch Freistellungen kann dieser Zeitraum weiterhin um maximal 10 Jahre verlängert werden.

Erlasse nach § 18 Abs. 12 BAföG sind nicht möglich.

Sie möchten Ihr Wahlrecht ausüben?

Dann müssen Sie Folgendes beachten:

  • Ihre Erklärung muss im Zeitraum 01.09.2019 bis 29.02.2020 beim BVA eingehen/ eingegangen sein.
  • Sie müssen Ihre Erklärung schriftlich oder in elektronischer Form abgeben.
    Einfach und bequem können Sie ab dem 01.09.2019 Ihre Erklärung über BAföG-online abgeben. Auf diese Weise können Sie Missverständnisse bei der Formulierung vermeiden.

 

Der "Härtefallerlass"

Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid zum "Kooperationserlass" erhalten haben, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides einen Antrag auf "Härtefall"-Prüfung zu stellen.

Wir prüfen dann, ob Sie nur in geringfügigem Umfang gegen Ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen haben.

Was bedeutet das?

Ein nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum

  • höchstens einmal Anschriftenermittlungskosten erhoben wurden;
    das passiert, wenn Sie Namens- oder Anschriftenänderungen nicht mitgeteilt haben und wir diese ermitteln mussten
  • nie ein Bußgeld bestandskräftig festgesetzt wurde;
    Bußgelder erheben wir, wenn Sie Änderungen der maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse während einer Freistellung oder Stundung nicht mitgeteilt haben,
  • bis zum Ablauf des Rückzahlungszeitraums sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten- und Zinsforderungen beglichen wurden und höchstens für die Dauer von insgesamt 150 Tagen Rückstandszinsen angefallen sind.
    Zinsen erheben wir immer dann, wenn Sie mit einer Zahlung mehr als 45 Tage in den Rückstand geraten sind.

Wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, wird Ihnen die verbliebene Darlehensschuld ebenfalls erlassen. Andernfalls muss Ihr Antrag abgelehnt und die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe gefordert werden.