In der Altersvorsorge ist zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Altersvorsorge zu unterscheiden. Daneben gibt es die staatlich geförderte Zusatzvorsorge (Riester, Rürup) und berufsständische Versorgungseinrichtungen.  

Künstler*innen, die über die KSK pflichtversichert sind, zahlen in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind hier beschrieben. 

Alle anderen selbstständig Tätigen haben eine Entscheidung zwischen dem Beitritt in die gesetzliche Rentenversicherung und einer privaten Altersvorsorge oder zu treffen. Noch ist die Altersvorsorge nicht verpflichtend, die Einführung einer Pflichtversicherung für Selbstständige ist jedoch in der Diskussion.   

Wer nicht oder nicht mehr pflichtversichert ist und noch nicht das Renteneintrittsalter erreicht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Beitragszahlungen in die  gesetzliche Rentenversicherung leisten und so eine Altersversorgung sichern. Informationen zu den Voraussetzungen und der Höhe der Beiträge finden sich in der Information der Deutschen Rentenversicherung in der rechten Spalte. 

 

Grundrente

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Einführung der Grundrente in Kraft. Anspruch können Rentner*innen haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben, sie können einen individuellen Zuschlag zur Rente erhalten als Anerkennung ihrer Lebensleistung. Der Grundrentenzuschlag muss nicht beantragt werden. Wenn ein Anspruch besteht, zahlt die Rentenversicherung diesen automatisch mit der Rente aus.

Voraussetzungen für den Erhalt

- Es müssen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisbar sein, besser 35 Jahre, um den Anspruch auf den Zuschlag in voller Höhe zu haben, d. h. 33 bzw. 35 oder mehr Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zeiten der Kindererziehung und/oder Pflege Angehöriger werden gezählt.

- Gezählt werden allerdings nur die Zeiten, in denen der Verdienst mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat (z. B. im Jahr 2020 monatlich rund 1.013 Euro brutto). Liegt der eigene Verdienst darunter, wird diese Zeit nicht mitgezählt. Liegt das durchschnittliche Einkommen des gesamten Berufslebens über 80 % des Durchschnittsverdienstes in Deutschland, besteht kein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.

Künstlerische Einkommen unterliegen großen Schwankungen. Viele Künstler*innen mit klassischen Erwerbsbiografien werden diese beiden Hürden (mindestens 33 bzw. 35 Beitragsjahre und 30 % des Durchschnittseinkommens) nicht gleichzeitig nehmen können. Die Bedingungen widersprechen der gelebten künstlerischen Realität. Der BBK setzt sich für eine Absenkung dieser Hürde ein.