Grundrente verabschiedet - Forderung bleibt

Seit 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Einführung der Grundrente in Kraft. Informationen finden sich hier.

Einen Anspruch können Rentner*innen haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben, sie können einen individuellen Zuschlag zur Rente als Anerkennung ihrer Lebensleistung erhalten. Der Grundrentenzuschlag muss nicht beantragt werden. Wenn der Anspruch besteht, zahlt die Rentenversicherung den Zuschlag automatisch mit der Rente aus.

Voraussetzungen für den Erhalt

- Es müssen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisbar sein, besser 35 Jahre, um den Anspruch auf den Zuschlag in voller Höhe zu haben, d. h. 33 bzw. 35 oder mehr Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zeiten der Kindererziehung und/oder Pflege Angehöriger werden gezählt.

- Gezählt werden allerdings nur die Zeiten, in denen der Verdienst mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat (z. B. im Jahr 2020 monatlich rund 1.013 Euro brutto). Liegt der eigene Verdienst darunter, wird diese Zeit nicht mitgezählt.

- Liegt das durchschnittliche Einkommen des gesamten Berufslebens über 80 % des Durchschnittsverdienstes in Deutschland, besteht kein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.

Leider wurde der Appell der 46.000 Unterzeichner*innen nicht gehört, die die Absenkung des verlangten Mindesteinkommens forderten. Das ist mehr als bedauerlich, denn viele Künstler*innen werden angesichts prekärer Einkommen nichts davon haben.

Deshalb fordert des BBK die Parteien auf, eine entsprechende Nachbesserung im nächsten Koalitionsvertrag festzuschreiben.