Mit der Künstlersozialversicherung wurde für Künstler*innen und Publizist*innen in Deutschland ein existentielles System der sozialen Absicherung etabliert. Sie ermöglicht freiberuflich arbeitenden Künstler*innen und Publizist*innen den Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen, wobei sie ähnlich wie Arbeitnehmer*innen die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen, die andere Hälfte tragen abgabepflichtige Unternehmen (30 %) und der Bund (20%). Die Künstlersozialversicherung umfasst die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch eine Arbeitslosen- oder Unfallversicherung. Die Krankenversicherung ist dabei frei wählbar. Gesetzliche Grundlage ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), abwickelnde Institution ist die Künstlersozialkasse (KSK) in Wilhelmshaven.   

Künstler*in im Sinne des KSVG ist, wer Musik, Darstellende oder Bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Der von der KSK bereitgestellte Künstlerkatalog liefert eine Übersicht über die Tätigkeiten, die vom KSVG umfasst werden.  
Voraussetzung für die Aufnahme in die KSK ist, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Das voraussichtliche Einkommen, auf dessen Grundlage die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge veranschlagt werden, wird jeweils für das Folgejahr geschätzt. Die Mindestgrenze des Jahreseinkommens liegt bei mehr als 3.900 Euro; für Berufsanfänger*innen gibt es in den ersten drei Jahren Sonderregelungen. Informationen zur Künstlersozialversicherung und zur KSK.   

Für die Aufnahme in die KSK wird online ein Fragebogen bereitgestellt, der an die KSK zu senden ist.  Frühester Versicherungsbeginn ist das Datum der ersten Kontaktaufnahme mit der KSK.   

Informationen zur Anerkennung durch die KSK finden sich auch hier.  

 

Künstlersozialabgabe 

Es gibt zwei Gruppen, die abgabepflichtig sind:  

A) die Abgabepflichtigen dem Grunde nach (Galerien, Museen etc.), d.h., Organisationen, Unternehmen und Behörden, die regelmäßig Leistungen selbstständig tätiger Künstler*innen/Publizist*innen in Anspruch nehmen, sind gesetzlich zur Meldung und zur Zahlung der Künstlersozialabgabe (KSA) verpflichtet. 

B) Die Gruppe der Eigenwerber, die nur partiell abgabepflichtig sind. Eine Abgabepflicht besteht, sobald Honorare von insgesamt mehr als 450 Euro netto im Jahr gezahlt werden (Geringfügigkeitsgrenze). Dabei spielt es keine Rolle, ob der*die Künstler*in/Publizist*in, über die KSK versichert ist oder nicht.  

Aktuell beträgt der Abgabesatz für die Abgabepflichtigen 4,2 % (Stand 2019 und 2020).  

Informationen rund um die Künstlersozialabgabe, Meldebögen etc. finden sich hier.  

 

 

Weitere Informationen:

Künstlersozialkasse Service-Center
Tel.:  04421 97 34 05 15 00

Die Sprechzeiten der Künstlersozialkasse sind:
MoFr 916 Uhr