10.11.2014 / Kategorie: Pressemitteilung

NRW zukünftig ohne Kunst an den Bauten des Landes ?


Zu den im NRW-Kulturfördergesetz geplanten Regelungen zur Kunst am Bau erklärt der Vorsitzende und Sprecher des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK), Werner Schaub:
In NRW wird derzeit ein neues Kulturfördergesetz diskutiert, das zwar von den Akteuren der Kulturszene, namentlich vom Kulturrat NRW und dem BBK NRW grundsätzlich begrüßt wird, das aber doch einige ernst zu nehmende Defizite erkennen lässt.
Dies betrifft u. a. das geplante künftige Finanzierungsverfahren und generell den Umgang mit Kunst an Bauten des Landes. Denn die Mittel für solche Kunst wie geplant dem Kulturetat zu entnehmen, entspricht in keiner Weise einer ganzheitlichen Vorstellung von Baukultur, deren Teil eben auch die Kunst ist. So sehen dies zumindest andere Bundesländer wie Bayern und Baden-Württemberg, und so sieht es auch der Bund: In dessen Leitfaden zu Kunst am Bau, der verbindlich für alle Baumaßnahmen des Bundes ist, ist klar geregelt, dass die Mittel für die Kunst aus dem Gesamtetat für die Baumaßnahme bereitzustellen sind, auf keinen Fall aus den Mittel etwa des Staatsministeriums für Kultur und Medien.
Sowohl der BBK NRW als auch der Kulturrat des Landes schlagen deshalb für Kunst am Bau ein verbindliches Verfahren vor, das künstlerische Kompetenz in einem begleitenden Gremium einbindet, das auch einen Leitfaden entwickelt.
Dabei könnte der oben erwähnte Leitfaden des Bundes hilfreich sein, der 2002 unter maßgeblicher Mitwirkung des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler entwickelt und vor drei Jahren überarbeitet wurde. Dieser Leitfaden hat sich bewährt und wird bei allen Baumaßnahmen angewendet. Ergänzend dazu hat der Bund einen Sachverständigenkreis etabliert, der für jede Legislaturperiode neu zusammengesetzt wird, in dem neben Vertretern des BBK und des Deutschen Künstlerbundes namhafte andere Persönlichkeiten der Kunst- und Museumslandschaft eingebunden sind.
Was also spricht dagegen, dass auch das Land NRW sich an einer Verfahrensweise orientiert, die sich bundesweit bewährt hat?