09.04.2020 / Kategorie: Pressemitteilung

Genau so!

Baden-Württemberg schafft faire Regelung für Solo-Selbstständige


Soloselbstständige und Freiberufler*innen, so auch Künstler*innen, können in Baden-Württemberg nun doch bei der Berechnung eines Corona-bedingten Liquiditätsengpasses auch Lebensunterhaltskosten bis zu einer maximalen Höhe von 1.180 € pro Monat geltend machen. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der private Miete, Lebenshaltung und Versicherungen umfasst.
Das sollte nun bundesweit Schule machen! Der BBK-Bundesverband fordert die anderen Bundesländer auf, dies ebenfalls zu ermöglichen. wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/ Aus der 3. FAQ zur Soforthilfe Corona:
„Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses kann als Kosten bei Soloselbständigen, Freiberuflern und für im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch maximal ein Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für den Lebensunterhalt angesetzt werden, soweit deren Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der beispielsweise private Miete, Lebenshaltung und Versicherungen umfasst.“