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29.04.2018

Urteil: Ausstellungsmacher nur selten künstlerisch tätig i. S. d. KSVG

Die Arbeit von Ausstellungsmacher*innen kann nur in seltenen Ausnahmefällen als publizistische oder künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSGV) anerkannt werden. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil am 1.3.2018 (Aktenzeichen: L 5 KR 190/17 - S 13 KR 478/15).


Darin heißt es (S. 13):
"Ob – und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen – in Bezug auf Kunstausstellungen ausnahmsweise auch eine künstlerische Tätigkeit vorliegen kann, lässt der Senat offen. Dafür bedarf es jedenfalls außergewöhnlicher Umstände, die bei den heute gängigen Kunstausstellungen in aller Regel nicht erfüllt sind."

Das Urteil kann auf der Internetseite des BBK www.bbk-bundesverband.de/berufsbild/weitere-hinweise/ heruntergeladen werden.