Kategorie: Informationen

30.08.2018

Cordoba-Foto auf Schul-Homepage verletzt Urheberrecht

Auch wenn ein Foto mit Zustimmung der*s Urheber*in auf einer Website im Internet frei zugänglich ist, kann es auf einer anderen Website nicht ohne erneute Zustimmung der*s Fotograf*in veröffentlicht werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az. C-161/17).


Eine Schülerin hatte für ein Referat ein Foto der spanischen Stadt Cordoba verwendet, das sie berechtigterweise von einem Reiseportal heruntergeladen hatte, wo es mit Einverständnis des Fotografen und ohne besondere Schutzmaßnahmen „ins Internet“ gestellt und damit, juristisch gesprochen, „öffentlich zugänglich gemacht“ worden war. Die Schule hatte dann das Referat einschließlich des Cordoba-Fotos auf ihre Website gestellt und es damit ein weiteres Mal der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, allerdings ohne eine Erlaubnis einzuholen. Als der Fotograf sich meldete und ein Honorar von 400 € verlangte, weigerte sich der Schulträger, das Land Nordrhein-Westfalen, den Betrag zu zahlen, unter anderem unter Hinweis darauf, dass das Foto (ursprünglich) für Unterrichtszwecke verwendet worden war. Eine Analyse des Urteils von Prof. Dr. Gerhard Pfennig findet sich hier: https://www.bbk-bundesverband.de/ueber-uns/aktuelles/details/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=1522&cHash=ef63731d92a6e0624f4082fda1647ebbUrteil des EuGH