Kategorie: Informationen

20.12.2019

Anhebung der Kleinunternehmergrenze
auf 22.000 Euro

Ab dem 1. Januar 2020 gilt: Es wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Umsatz im vorausgegangenen Jahr nicht höher als 22.000 Euro lag und sich im laufenden Jahr voraussichtlich nicht auf mehr als 50.000 Euro belaufen wird (§ 19 Abs.1 Satz 1 UStG). Bisher lag die Grenze für das vorausgegangene Jahr bei 17.500 Euro.


Die Regelung ist auch für gemeinnützige Vereine von Bedeutung, weil viele Einnahmen nicht steuerbar oder steuerbefreit sind. Die verbleibenden Umsätze liegen oft unter der Kleinunternehmergrenze. Wer auf eine Umsatzbesteuerung nicht verzichten will, muss einfach weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen oder -erklärungen abgeben.