Kategorie: Informationen

24.08.2020

Künstlersozialkasse (KSK): Rechtsprechung zu Berufsanfänger*innen

Das Bundessozialgericht hat die Kriterien für die Prüfung konkretisiert, die die KSK bei Aufnahmeanträgen von Berufsanfänger*innen zu berücksichtigen hat, die ja noch keine Einnahmenerzielung aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit nachweisen müssen. Eine wichtige Rolle spielen dabei ein Finanzierungs- oder Businessplan, berufliche Kenntnisse und Erfahrungen sowie Werbemaßnahmen (Flyer, eigene Homepage).


Im Wortlaut aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (04.06.2019, Az.: B 3 KS 2/18 R):
Zugangsprüfung zur Künstlersozialversicherung bei Berufsanfänger*innen
Personen, die noch Berufsanfängerschutz gemäß § 3 Abs. 2 KSVG genießen, müssen der KSK bei der Zugangsprüfung zur Künstlersozialversicherung noch keine Einnahmenerzielung aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit nachweisen.
Stattdessen muss die KSK eine in die Zukunft gerichtete Betrachtung der Zielrichtung der neu aufgenommenen Tätigkeit vornehmen. Das gilt sowohl für die Ermittlung der konkreten Tätigkeitselemente, die voraussichtlich das Gesamtbild der neu aufgenommenen Tätigkeit prägen werden, als auch bei der Beurteilung des eigenschöpferischen Anteils der einzelnen Tätigkeitselemente. Das Gesamtbild einer neu aufgenommenen Tätigkeit zeigt sich etwa an der Konzeption der selbständigen Tätigkeit. Wesentliche konzeptionelle Elemente einer neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit ergeben sich in der Regel aus

  • einem Finanzierungs- oder Businessplan
  • beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen
  • Werbemaßnahmen (Flyer, eigene Homepage)

Von der Prüfung einzelner bereits nachweisbarer Aufträge am Maßstab des eigenschöpferischen Gehaltes ist die KSK dagegen entbunden.