Kategorie: Informationen

29.01.2021

+++ CORONA-Hilfe +++
„Neustarthilfe für Soloselbstständige“ verbessert

Die „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ im Rahmen der Überbrückungshilfe III für Unternehmen wurde angepasst. Soloselbstständige, insbesondere auch Künstler*innen und Kulturschaffenden, können eine einmalige Betriebskostenpauschale erhalten. Voraussetzung ist, dass in 2019 Einnahmen zu mehr als 51 % aus selbstständiger Tätigkeit erzielt worden sein müssen.


Eine Ausnahme wird dabei für unständig Beschäftigte gemacht, die Einnahmen sowohl aus einer selbstständigen Tätigkeit wie auch aus unständiger Beschäftigung erhalten, die nicht ständig bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind. Einnahmen aus unständiger Beschäftigung werden der selbstständigen Tätigkeit gleichgestellt.

  • Eine volle Betriebskostenpauschale kann ausgezahlt werden, wenn der Umsatz im Zeitraum Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem 6-monatigen Referenzumsatz in 2019 um 60 % oder mehr zurückgegangen ist.
  • Die Bedingungen für die einmalige Betriebskostenpauschale wurden angepasst und auf 50 % eines Referenzumsatzes in 2019 angehoben. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 % des Gesamtumsatzes 2019.

Damit beträgt die Betriebskostenpauschale in der Regel 25 % des Jahresumsatzes 2019 (besondere Regeln für Antragsteller*innen, die ihre selbstständige Tätigkeit erst nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben!).
Maximal können 7.500 Euro ausgezahlt werden (Umsatz 2019: 20.000 Euro = 5.000 Euro Neustarthilfe d. h. 50 % des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019 /10.000 Euro). Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit (Januar 2021 bis Juni 2021) als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die Umsatzeinbußen noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der 6-monatigen Laufzeit doch höher liegen, ist der Vorschuss anteilig zurückzuzahlen.
Die Neustarthilfe wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. angerechnet; der Zuschuss ist steuerbar.

Die Antragstellung startet voraussichtlich im Februar. Für Soloselbstständige ist es dabei nicht notwendig, eine*n Steuerberater*in für die Beantragung hinzuzuziehen, sie benötigen aber ein ELSTER-Zertifikat (die Beantragung des Zertifikats kann bis zu zwei Wochen dauern!).

Informationen des BMF
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