BGH entscheidet zum Framing im Sinne der VG Bild-Kunst
Mit Urteil vom 9. September 2021 hat der Bundesgerichtshof entschieden, „dass eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes ‚Framing‘ ergreift.“ Das ist ein erfreulicher Erfolg der VG Bild-Kunst zum Schutz der Urheber:innen.
Beim Framing werden Bilder auf fremden Webseiten in die eigene Webseite eingebunden, ohne dass man hierfür erneut eine Lizenz erwerben muss. Die Person, die diese Technik anwendet, schlüpft sozusagen unter die Lizenz der Person, die das Werk für die Internetnutzung zuerst lizenziert hat.
Im Musterprozess der VG Bild-Kunst gegen die Deutsche Digitale Bibliothek (DBB) geht es um die Veröffentlichung sogenannter Vorschaubilder, die zum Teil urheberrechtlich geschützt sind. Die DBB verlangt von der VG Bild-Kunst den Abschluss eines Vertrages, der ihr die Abbildung von solchen Vorschaubildern gestattet; die VG Bild-Kunst vertritt hingegen zurecht, dass urheberrechtlich geschützte Vorschaubilder als Frames ohne Einwilligung des:r Rechteinhaber:in unzulässig sind.
Dazu die VG BIld-Kunst:
„Die Bild-Kunst unterliegt als Verwertungsgesellschaft dem so genannten Wahrnehmungszwang. Dieser zwingt sie, jedem und jeder zu angemessenen Konditionen die Rechte des eigenen Repertoires einzuräumen. Wenn sie nun Bildwerke an Museen und Archive für die Einstellung auf deren Webseiten lizenziert, kommt es zu dem paradoxen Ergebnis, dass sie damit ihren Urheber*innen schadet. Denn die betreffenden Werke werden durch die leichte Möglichkeit des Framens wertlos. Ein oder eine Dritte*r muss, wenn er sie verwenden will, hierfür keine Lizenz erwerben, sondern bindet einfach das auf der Webseite der Kulturorganisation gezeigte Werk auf der eigenen Seite ein.
Um dies zu verhindern, verlangt die Bild-Kunst von der ursprünglich lizenzierten Kulturorganisation neben der Vergütung auch technische Schutzmaßnahmen gegen das Framen. Im vorliegenden Rechtsstreit soll geklärt werden, ob ein solches Verlangen vor dem Hintergrund des Wahrnehmungszwangs möglich ist.”
Der Rechtsstreit ist durch diese Entscheidung zwar noch nicht entschieden, sondern an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen worden. „Ein anderer als ein positiver Ausgang würde allerdings sehr überraschen”, so die VG Bild-Kunst.
Siehe dazu die Pressemitteilung des BGH sowie auch die Informationen auf der Website der Initiative Urheberrecht.


