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14.07.2022

Reform des KSVG: Künstlerische Haupttätigkeit = Arbeitseinkommen + Zeitaufwand!

Der BBK Bundesverband begrüßt grundsätzlich, dass Bundesminister Hubertus Heil die Forderung konkret aufgreift, den Krankenversicherungsschutzes über die KSK auch Künstler:innen zu erhalten, die in einem bestimmten Umfang ergänzend ihr Einkommen durch eine nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeit sichern (müssen). Für die Definition der Haupttätigkeit muss dabei aber Gleiches gelten wie bei abhängigem nicht-künstlerischem Zuverdienst: Die wirtschaftliche Bedeutung muss sich nach Einkommen und Zeitaufwand bemessen.


Nach dem jetzt bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) kommt es auf die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit an, wobei aber nur die Rede vom erzielten Arbeitseinkommen ist, nicht vom Zeitaufwand. Der BBK fordert, auch den Zeitaufwand für die Definition der Haupttätigkeit einzubeziehen. Künstlerische Arbeit lässt sich nicht rein monetär erfassen.

Außerdem muss sichergestellt sein, dass eine aufgrund der Einkommensschätzung anerkannte künstlerische Haupttätigkeit nicht rückwirkend abgesprochen werden kann, wenn sich herausstellt, dass das vorausschauend geschätzt künstlerische Einkommen nicht realisiert werden konnte.

Und: Langfristig muss die Stabilisierung des KSK-Abgabesatzes auf maximal 5 % durch einen entsprechenden Bundeszuschuss sichergestellt werden. Hierfür sind auch langfristig Mittel für den Haushalt des BMAS bereitzustellen.