Die Grundsicherung ist eine staatliche Sozialleistung, für die „Hilfebedürftigkeit“ Voraussetzung ist. Festgeschrieben im Sozialgesetzbuch (SGB), gliedert sie sich in unterschiedliche Teilsysteme:

Für erwerbsfähige Menschen und ihre Angehörigen gilt seit 2005 die Grundsicherung für Arbeitsuchende ALG II (SGB II).

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe, SGB XII) können Kinder und Erwachsene unter der Regelaltersgrenze der Rentenversicherung beantragen, die zeitweise voll erwerbsgemindert sind.

Für Ältere Menschen (ab Erreichen der Regelaltersgrenze) und für dauerhaft Erwerbsgeminderte gilt seit 2003 die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII).

Für Asylbewerber*innen und Flüchtlinge gelten seit 1993 die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

 

Grundsicherung für Arbeitsuchende (auch ALG II oder Hartz IV)

ALG II ist eine staatliche Sozialleistung für arbeitsuchende Menschen – zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts. Arbeitslosengeld II kann man jedoch auch dann erhalten, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, der Verdienst aber nicht ausreicht, um den eigenen Lebensunterhalt und den der Familie sicherzustellen. Arbeitslosigkeit ist demnach keine Voraussetzung. Auch selbstständige Künstler*innen, deren Einkünfte zur Sicherung des Existenzminimums nicht ausreichen, können Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Unterkunft beantragen.

Anhand der persönlichen Situation wird der Regelbedarf ermittelt, also die notwendigen Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Regelbedarf beträgt derzeit für eine*n alleinstehende*n Erwachsene*n 446 Euro, für erwachsene Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Paare, Familien), liegt er etwas niedriger. Wohnkosten (Kosten der Unterkunft und Heizung) werden übernommen, soweit sie angemessen sind.

Eine Bewilligung erfolgt meistens für 12 Monate. Empfänger*innen sind verpflichtet, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Dies schließt die Verpflichtung ein, Arbeit anzunehmen – und jede Arbeit wird grundsätzlich als zumutbar betrachtet.


Anträge sind beim zuständigen Jobcenter zu stellen, Informationen finden sich hier.

Außerdem: Merkblatt Arbeitslosengeld II der Bundesagentur für Arbeit.

 

Corona und ALG II

Im Zuge der Corona-Krise wurde der Zugang zu ALG II erleichtert. Liegt der Beginn des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 (Stand Februar 2021), müssen Rücklagen, solang diese nicht erheblich sind, für einen Zeitraum von 6 Monaten nicht berücksichtigt werden. Die Vermögensprüfung entfällt für die ersten sechs Monate, auch werden Mietkosten in den ersten 6 Monaten ohne weitere Prüfung übernommen. 

Informationen der Bundesagentur für Arbeit: Corona-Krise: FAQ zur Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II