Wer ist Künstler*in?

Eine gesetzliche Festschreibung als Berufsbezeichnung gibt es in Deutschland nicht. Als Künstler*in werden Menschen bezeichnet, die in den Bereichen Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Angewandte Kunst, Literatur, Musik etc. künstlerische Arbeiten oder Kunstwerke schaffen. Die Abgrenzung der freischaffenden künstlerischen Tätigkeit zu (Kunst-)Handwerk oder Gewerbe ist oftmals fließend.  

Die Einordnung hat u. a. Auswirkungen darauf, was wie versteuert werden muss und ob eine Versicherung über die Künstlersozialkasse möglich ist. Finanzämter und Sozialversicherungen haben jeweils eigene Kriterien für die Anerkennung freier künstlerischer Tätigkeit.

Anerkennung der künstlerischen Tätigkeit durch das Finanzamt

Das zuständige Finanzamt entscheidet, ob eine Tätigkeit als künstlerisch freischaffend oder als gewerblich einzustufen ist. Das Verfahren ist in jedem Bundesland unterschiedlich. Grundlage sind das Einkommensteuergesetz (EStG) und das Amtliche Einkommensteuer-Handbuch (EStH).  

§ 18 EStG besagt: „Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, (…).“ Das Finanzamt nimmt dabei die Gesamttätigkeit in den Blick: „Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und (…) eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen“ (15.6 EStH). 

Der*die Künstler*in muss nachweisen, dass die Tätigkeit künstlerisch ist. Indizien können sein: der Bildungsweg (z. B. Kunst-Hochschulstudium), Presseveröffentlichungen, Beteiligungen an Ausstellungen, Stipendien, Preise oder die Mitgliedschaft in einem Berufsverband – letztere genügt alleine allerdings nicht für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit.  

Stuft das Finanzamt die Tätigkeit als gewerblich ein, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Grundsätzlich besteht dann neben der Einkommenssteuerpflicht auch eine Gewerbesteuerpflicht. Allerdings wird bis zu einem Freibetrag von jährlich 24.500 Euro keine Gewerbesteuer erhoben.  

Gutachterkommissionen: In Zweifelsfällen sollte für die Statusfeststellung ein*e Sachverständige*r oder auch eine Gutachterkommission einbezogen werden. Die Finanzämter sind an die Gutachten zwar nicht gebunden, legen diese ihren Entscheidungen aber oft zugrunde.  

Einige BBK-Verbände sind damit beauftragt, Gutachterkommissionen zu organisieren:  

• VBK Thüringen organisiert in Abstimmung mit dem thüringischen Finanzministerium eine Gutachterkommission: www.vbkth.de 

• Dem BBK Nürnberg Mittelfranken wurde vom Bayerischen Landesamt für Steuern die Aufgabe übertragen, einen Gutachterausschuss zu bilden. Mehr Informationen

Anerkennung künstlerischer Tätigkeit durch die Künstlersozialkasse

Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG): „Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.“ (§ 2 KSVG). Die KSK hat einen Katalog der künstlerischen/publizistischen Tätigkeiten zusammengestellt, die vom KSVG umfasst werden. Sie gibt selbst an, dass dieser Katalog nicht als „abschließend oder statisch zu betrachten“ ist. Informationen zur Künstlersozialversicherung finden sich auch hier.

Lehnt die KSK einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, kann gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss schriftlich und unterschrieben innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids eingereicht werden; eine Begründung ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert. Die KSK wird dann ihre Entscheidung überprüfen und ggf. dem Antrag stattgeben. Bleibt sie bei ihrer ablehnenden Entscheidung, wird der Widerspruchsausschuss eingeschaltet, der für den Bereich zuständig ist, hier der Bildenden Kunst. Der Widerspruchsausschuss entscheidet unabhängig, seine Entscheidung ist für die KSK bindend.  

Der Widerspruchsausschuss besteht aus jeweils einer*m Vertreter*in der Versicherten, der Abgabepflichtigen und der Künstlersozialkasse. Der BBK-Bundesverband vertritt seit Jahrzehnten die Interessen der Bildenden Künstler*innen im für sie zuständigen Ausschuss.    

Lehnt der Widerspruchsausschuss das Anliegen eines Antragstellers ab, kann gegen dies Entscheidung Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.