Künstler*innen, die in Deutschland leben und arbeiten, sind in Deutschland steuerpflichtig; die Gesetzgebung sieht keine Sonderregelungen für Künstler*innen vor. Relevante Themen sind die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer sowie ggf. auch Fragen der Gewerbesteuer oder der Körperschaftssteuer.

Einkommensteuer 

In Deutschland lebende Künstler*innen sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sofern sie Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung/Verpachtung oder sonstigen Einkünften erzielen. Gesetzliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG).   

Selbstständig Tätige sind dazu verpflichtet, eine jährliche Einkommensteuererklärung abzugeben. Darin wird das Einkommen den Kosten gegenübergestellt, die durch die selbstständige Tätigkeit entstanden sind. Der aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben resultierende Gewinn dient als Grundlage für die Errechnung der Steuerschuld durch das Finanzamt. Wichtige Fragen sind hier: Welche Einnahmen sind steuerpflichtig – müssen bspw. auch Stipendien und Preisgelder versteuert werden? Welche betrieblichen Ausgaben können angerechnet werden? Mitunter fordert das Finanzamt zu Vorauszahlungen auf.  

Künstler*innen, die in Angestelltenverhältnissen tätig sind, zahlen Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Gehalt abzieht und an das Finanzamt übermittelt. Nach Abschluss des Kalenderjahres kann eine Einkommensteuererklärung eingereicht werden, mit der ggf. zu viel gezahlte Steuern zurückgefordert werden können.

Gewerbesteuer 

Selbstständig Tätige, die ein Gewerbe betreiben, müssen zusätzlich zur Einkommensteuer auch die Gewerbesteuer zahlen (ein Gewerbe muss beim Gewerbeamt angemeldet werden, auch ist eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verpflichtend). Gewerbesteuer fällt bei Einzelunternehmer*innen und GbRs ab einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 Euro an; die Höhe der Steuer ist dabei regional unterschiedlich. Die Gewerbesteuererklärung muss einmal im Jahr abgegeben werden. Ggf. fordert das Finanzamt zu Vorauszahlungen auf.

Körperschaftssteuer

Körperschaftssteuer ist dann relevant, wenn der selbstständigen Tätigkeit eine Rechtsform als Verein, GmbH oder AG gegeben wird. Einzelunternehmer*innen sind nicht körperschaftssteuerpflichtig. Die Körperschaftssteuer ist vergleichbar mit der Einkommensteuer – nur eben für juristische Personen.

Umsatzsteuer

Selbstständig tätige Künstler*innen sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig, sofern sie die Kleinunternehmerregelung nicht anwenden können. Gesetzliche Grundlage ist das Umsatzsteuergesetz (UStG).  

Bei einer Umsatzsteuerpflicht wird auf Rechnungen Umsatzsteuer draufgeschlagen, die dann an das Finanzamt abgeführt wird. Zuvor kann die Umsatzsteuer abgezogen werden, die auf Betriebsausgaben gezahlt wurde (Vorsteuerabzug). Hat der*die Künstler*in mehr Umsatzsteuer gezahlt als eingenommen, erstattet das Finanzamt diese zurück.  

Selbstständige Künstler*innen haben die Möglichkeit, sich als Kleinunternehmer*in zu klassifizieren, wenn der Jahresumsatz 22.000 Euro nicht übersteigt. Sie nehmen dann nicht am Umsatzsteuerverfahren teil, Rechnungen werden dann ohne Umsatzsteuer geschrieben.  

Nachteilig kann dabei sein, dass die selbst gezahlte Umsatzsteuer auf Betriebsausgaben vom Finanzamt nicht erstattet wird, die die eingenommene Umsatzsteuer übersteigt. Vorteilhaft kann u. U. sein, dass Leistungen an/für Kund*innen, die selbst nicht umsatzsteuerpflichtig sind (bspw. umsatzsteuerbefreite Vereine, andere Kleinunternehmer*innen), für diese günstiger sind. Bei einem Jahresumsatz von weniger als 22.000 Euro ist demnach abzuwägen, ob eine Teilnahme am Umsatzsteuerverfahren sinnvoll ist. Dies ist abhängig davon, welchen Status der Großteil der Kunden hat und wie hoch die Vorsteuer ausfällt. 

Der Umsatzsteuersatz beträgt in Deutschland derzeit 19 %, ermäßigt 7 %. Leistungen, für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt, sind bspw. die Einräumung von Nutzungsrechten oder der Verkauf von Kunstwerken, sofern dieser direkt von der*m Urheber*in getätigt wird. Hier hat es jüngst Änderungen bzgl. der Verkäufe von Kunstwerken über den Kunsthandel gegeben: Für Galerist*innen, Kunsthändler*innen etc. kommt der ermäßigte Steuersatz derzeit nicht in Betracht. 

Fragen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer sind komplex. Die Steuergesetze mit ihren Regelungen und Ausnahmeregelungen sind oftmals nur mühsam nachvollziehbar, noch dazu sind die Gesetze ständig im Fluss. Verbände und Institutionen, darunter auch der BBK-Bundesverband, setzen sich ein für ein kulturfreundliches Steuerrecht.  

Es gibt gute, sehr detaillierte Einführungen und Erläuterungen zu Steuerthemen – zugeschnitten auf Fragen und Belange von Künstler*innen und Kulturakteuren (s. die Informationen in der rechten Spalte). Im Einzelfall kommt man dennoch oft nicht darum herum, eine*n Steuerberater*in hinzuzuziehen.