Zur aktuellen Mehrwertsteuerregelung für den Verkauf von Kunst
Zurzeit erhalten wir viele Nachfragen, wie denn nun der aktuelle Mehrwertsteuersatz beim Verkauf von Kunst gestaltet ist. Hierzu können wir derzeit wie folgt informieren:
Verkäufe aus dem Atelier unterliegen weiterhin der ermäßigten MwSt
Der Verkauf von Werken durch den Künstler/die Künstlerin, sog. Atelierverkäufe, unterliegen weiterhin dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von aktuell 7 %. Hier hat sich nichts geändert, dies entspricht sowohl den deutschen als auch den EU-Vorschriften.
Änderungen für Galerieverkäufe
Änderungen in der Besteuerung von Kunst betreffen somit zunächst ausschließlich das Verhältnis zwischen Galerien/Kunsthandel und Käufern. Denn der Verkauf von Werken durch Galerien oder den Kunsthandel unterliegt seit 1.1.2014 grundsätzlich dem vollen Mehrwertsteuersatz von aktuell 19 %. Die gesetzliche Grundlage eröffnet allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer sog. Margenbesteuerung, die zu einer geringeren Mehrwertsteuer für Galerien führen kann. Allerdings fehlt es hierfür an einer erforderlichen Ausführungsverordnung für Bund und Länder, die sich bislang noch nicht einigen konnten, unter welchen Voraussetzungen die Margenbesteuerung zugelassen werden kann. Diese für den Kunsthandel noch unklare Situation führt zu entsprechend unterschiedlichen Verfahrensweisen der Galerien und Kunsthändler: Einige stellen seit 1.1.2104 den Käufern 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Andere setzen auf eine baldige Einigung von Bund und Ländern und kalkulieren die Margenbesteuerung ein.
Keine Verpflichtung für Künstler/innen
Künstler/innen, die von Galerien vertreten werden, haben in der Regel eine (möglichst schriftliche) Vereinbarung getroffen, in welcher prozentualen Höhe der Künstler/die Künstlerin im Falle des Verkaufs eines Werkes am Verkaufserlös beteiligt wird. Diese Vereinbarung wird von der veränderten steuerrechtlichen Situation bei Galerieverkäufen nicht tangiert. Es besteht jedenfalls keinerlei rechtliche Verpflichtung für Künstlerinnen und Künstler, sich z.B. durch eine Verringerung der prozentualen Beteiligung am Verkaufserlös an der höheren steuerlichen Belastung für den Kunsthandel zu beteiligen.
Margenbesteuerung
Zur Anwendung einer Margenbesteuerung ist Voraussetzung, dass der genaue Beschaffungswert eines Kunstwerkes nicht zu ermitteln ist. Es gibt daher vom Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler e. V. (BVDG) die Bitte an Künstlerinnen und Künstler, die von einer Galerie vertreten werden, im Falle eines Verkaufs ihrer Rechnung folgenden Passus anzufügen:„Der Künstleranteil aus dem Verkauf ergibt sich unter Berücksichtigung Ihres Verzichts auf Ersatz der von Ihnen geleisteten, aber dem Kunstwerk nicht spezifisch zuordenbaren Verkaufsförderkosten.“Mit diesem Zusatz auf der Rechnung erscheint künftig eine Margenbesteuerung möglich. Für die Künstlerinnen und Künstler würde aus einem solchen Rechnungszusatz nach Auskunft eines sachverständigen Steuerberaters kein Nachteil entstehen. Selbstverständlich steht es jedem Künstler völlig frei, diesen Passus seiner Rechnung beizufügen oder darauf zu verzichten. (Werner Schaub, BBK Vorsitzender)