AKTUELL: Die Bundesregierung plant die Verlängerung der Übergangsregelung zum Herrenberg-Urteil bis Ende 2027 (Stand 10.3.2026). Derzeit gilt noch die Übergangszeit bis zum 31.12.2026. Die Verlängerung würde es den Bildungsanbietern und Honorarkräften ermöglichen, die Beauftragung von Honorarkräften und die Beschäftigung von abhängig Beschäftigten auf solide Füße zu stellen.

 

Seit dem sogenannten Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts 2022 werden immer häufiger freiberufliche Lehrtätigkeiten und künstlerische Dienstleistungen als scheinselbstständig eingestuft. Die unklare Lage führt zu viel Unsicherheit bei den in diesem Bereich tätigen Künstler:innen.


Hintergrund:
Im sogenannten Herrenberg-Urteil (vom 28.6.2022) wurde am konkreten Fall einer öffentlichen Musikschule entschieden, dass Lehrkräfte dort nicht in echter Selbstständigkeit tätig sind, weil sie in den Schulbetrieb eingegliedert sind und die unternehmerische Freiheit fehlt. Im Kern des Urteils geht es also um die sogenannte Scheinselbstständigkeit von Lehrkräften. Die Feststellung betrifft auch Bildende Künstler:innen, die im Bereich der Kulturellen Bildung (z. B. an Volkshochschulen, Jugendkunstschulen) tätig sind.

Zum Gerichtsverfahren und Urteil

In Folge des Urteils haben die Sozialversicherungsträger (GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit) im Mai 2023 für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrer:innen und Dozent:innen festgelegt, dass in den meisten Fällen von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen ist. Die Prüfkriterien zur Scheinselbstständigkeit wurden in folgenden Punkten verschärft: Sind die Lehrkräfte in organisatorische und administrative Abläufe der Einrichtungen eingebunden und tragen sie kein wirtschaftliches Risiko entspricht dies nicht der unternehmerischen Tätigkeit von Freiberufler:innen.

Zusammengefasst: Die Kriterien sind Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb. Wer z. B. keine eigenen Schüler:innen akquiriert, Preise nicht selbst festlegt und zudem organisatorisch in den Betrieb eingebunden ist, gilt als nicht selbstständig.

Das Ergebnis der Sozialversicherungsträger ist seit dem 1.7.2023 Grundlage für Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung.

Deutsche Rentenversicherung zur Einordnung der Scheinselbstständigkeit


Auswirkungen:

Das Herrenberg Urteil und die damit zusammenhängenden Folgeentscheidungen, inklusive der Aussicht, dass Lehrkräfte an Einrichtungen der Kulturellen Bildung nur in Festanstellung arbeiten können, haben zu einer Verunsicherung in der Kulturellen Bildung und Weiterbildung geführt. Für die Einrichtungen besteht die Gefahr, dass aufgrund von Rechtsunsicherheit Angebote kultureller Bildung drastisch zurückgefahren werden. Bei den geforderten Anpassungen kann es zu Preiserhöhungen bei gleichzeitiger Reduzierung des Angebots kommen. Betroffen sind aus dem Bereich der Kulturellen Bildung u.a. Volkshochschulen, Jugendkunstschulen, Musikschulen, Ballettstudios, Weiterbildungsanbieter usw. – unabhängig von ihrer Rechtsform bzw. öffentlichen Förderung.
Für Bildende Künstler:innen ist ein zentrales Problem, der drohende Verlust der KSK-Mitgliedschaft, wenn durch eine Anstellung die freiberuflichen Einnahmen sinken. Da die Tätigkeit in der Kulturellen Bildung für viele Künstler:innen der Brotjob ist, birgt eine Festanstellung zudem die Gefahr, dass die benötigte Freiheit und Flexibilität für die eigentliche künstlerische Arbeit verloren gehen.


Übergangsregelung

Am 30. Januar 2025 traf der Deutschen Bundestag die Entscheidung für eine Übergangsregelung bis Ende 2026. Diese wird nun perspektivisch um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2027 verlängert (Stand 9.3.2026). Die Übergangsregelung sieht vor, dass Auftraggeber:innen und Auftragnehmer:innen bei Vertragsschluss untereinander schriftlich vereinbaren, dass von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen wird. Demnach besteht eine Sozialversicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung erst ab dem Ende der Übergangsregelung (1.1.2027 bzw. 1.1.2028), wenn ein Statusfeststellungsverfahren zu der Einschätzung kommt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Die betroffene Lehrkraft wird für diesen Zeitraum dann als selbstständig eingestuft. Bei übereinstimmender Zugrundelegung einer selbstständigen Tätigkeit gilt dies auch für den Fall, dass kein Statusfeststellungsverfahren von den Beteiligten angestoßen wurde.