Herrenberg-Urteil versus Kulturelle Bildung?
AKTUELL - Herrenberg-Urteil: Atempause für Bildungsanbieter und Honorarkräfte. Der Deutsche Bundestag hat am 30. Januar 2025 entschieden, Bildungsanbietern und Honorarkräften eine Atempause bis Ende 2026 zu geben, um die Beauftragung von Honorarkräften und die Beschäftigung von abhängig Beschäftigten auf solide Füße zu stellen.
Am 30. Januar gab es die Entscheidung im Deutschen Bundestag für eine Übergangsregelung bis Ende 2026. Diese Übergangsregelung sieht vor, dass Auftraggeber und Auftragnehmer bei Vertragsschluss untereinander schriftlich vereinbaren, dass von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen wird. Demnach besteht eine Sozialversicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027, wenn im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren festgestellt wird, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Die betroffene Lehrkraft wird für diesen Zeitraum dann als selbstständig eingestuft.
Dies gilt auch für den Fall, dass kein Statusfeststellungsverfahren von den Beteiligten angestoßen wurde, bei übereinstimmender Zugrundelegung einer selbstständigen Tätigkeit.
Alle Betroffenen haben somit nun Zeit bis Ende 2026, um ihre Arbeitsverhältnisse an das Herrenberg-Urteil anzupassen.
Diese Regelung war erforderlich, da nach dem sogenannten Herrenberg-Urteil aus dem Jahr 2022 sich die Sozialversicherungsträger (GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit) in einem Gemeinsamen Besprechungsergebnis vom 04.05.2023 auf die „Versicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrern und Dozenten“ verständigt haben. Das Besprechungsergebnis ist seit dem 01.07.2023 Grundlage für Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung. Dies führt aktuell zu einer großen Verunsicherung in der kulturellen Bildung sowie der Weiterbildung. Es bestand die Gefahr, dass aufgrund von Rechtsunsicherheit Angebote kultureller Bildung drastisch zurückgefahren werden. Auch drohten sowohl öffentlichen als auch privaten Einrichtungen der kulturellen Bildung ggfs. hohe Nachzahlungen, die existenzbedrohend sein können. Einige privatwirtschaftliche Anbieter haben bereits ihr Angebot eingeschränkt. Betroffen sind aus dem Bereich der kulturellen Bildung u.a. Volkshochschulen, Jugendkunstschulen, Musikschulen, Ballettstudios, Weiterbildungsanbieter und andere mehr – unabhängig von ihrer Rechtsform bzw. öffentlichen Förderung.
https://www.freie-musikschulen.de/wichtige-uebergangsregelung-im-vierten-sozialgesetzbuch-beschlossen/
https://www.vgsd.de/herrenberg-dialogprozess-uebergangsregelung-fuer-lehrkraefte-kommt-union-verspricht-sfv-reform/
Seit dem sogenannten Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts 2022 werden immer häufiger freiberufliche Lehrtätigkeiten und künstlerische Dienstleistungen als scheinselbstständig eingestuft. Die unklare Lage führt zu viel Unsicherheit bei in diesem Bereich tätigen Künstler:innen.
Relevante Informationen zum Thema werden hier gesammelt aufgeführt.