Diese FAQ-Sammlung beantwortet zentrale Fragen rund um den Leitfaden Honorare für Bildende Künstler:innen (Kurz: Leitfaden Honorare) des BBK Bundesverbands. Sie erläutert, warum Honoraruntergrenzen wichtig sind, wie sie berechnet wurden und angewendet werden können, und welche Grundsätze bei Kalkulation und Verhandlung fairer Vergütungen helfen. Ziel ist es, Künstler:innen wie Auftraggeber:innen eine praxisnahe Orientierung für transparente, angemessene Honorare und Hilfestellungen für unterschiedliche Ausgangssituationen zu geben.

Hinweis: Der Leitfaden Honorare wird derzeit überarbeitet. Einzelne Aspekte sind deshalb in der aktuellen Version des Leitfadens noch nicht enthalten. Neu aufgenommene oder aktualisierte Inhalte sind in diesem FAQ Dokument mit „NEU“ gekennzeichnet.

Hintergrund & Grundbegriffe

Professionelle Leistungen von Bildenden Künstler:innen werden häufig nicht angemessen vergütet. Noch immer hält sich die Vorstellung, dass eine öffentliche Sichtbarkeit z.B. in Form einer Ausstellung bereits eine ausreichende Gegenleistung für ihre Tätigkeiten sei. Die Folge: Viele Künstler:innen leben in prekären Verhältnissen – ihr durchschnittliches Einkommen liegt nur knapp über der Armutsgrenze. Das steht in keinem Verhältnis zu ihrer Qualifikation, ihrem künstlerischen Beitrag oder der Verantwortung, die sie übernehmen.

Anders als Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen, Architekt:innen u.a. freie Berufe, die eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer benötigen, hatten Künstler:innen lange keine definierten Honorarempfehlungen. Dabei teilen sie mit diesen Berufen das Verständnis, dem Gemeinwohl zu dienen und zugleich wirtschaftlich zu handeln. Seit 2022 sind dieses auch für Soloselbständige in der EU möglich. Der Leitfaden Honorare  schafft hier Abhilfe: Er bietet eine Orientierungshilfe bei der Kalkulation von Angeboten. Künstler:innen können sich damit in Verhandlungen mit Auftraggeber:innen auf Empfehlungen ihres Berufsverbandes stützen.

Selbständig arbeitende Künstler:innen setzen Stundensätze oft zu niedrig an – mit der Folge, dass diese noch nicht einmal ihre beruflichen Ausgaben und ihre Lebenshaltungskosten decken. Jahrzehntelange Fehlkalkulation und Unterbezahlung hat zudem zu einem strukturellen „Gewöhnungseffekt“ geführt: Angemessene Honorarforderungen gelten oft noch als unüblich. 
Um diese Situation zu ändern, sollte die Anwendung des Leitfaden Honorare vor allem in öffentlich geförderten Kunstprojekten selbstverständlich werden. Das würde mit der Anerkennung der künstlerischen Tätigkeit als gesellschaftliche Arbeit zum einen das Bewusstsein stärken und zum anderen die soziale Lage vieler Künstler:innen verbessern. Auch im privat finanzierten Kunst- und Kultursektor könnten sich so faire Standards etablieren.

Ziele des Leitfaden Honorare sind daher:

    • Künstler:innen bei einer realistischen Honorarkalkulation zu unterstützen,
    • Auftraggeber:innen und Politik für faire Vergütung zu sensibilisieren und
    • langfristig die Verankerung von Honoraruntergrenzen in Förderrichtlinien von Bund, Ländern und Kommunen zu erwirken.

Ein Honorar bezeichnet den Vergütungssatz für künstlerische Leistungen, die auf Grundlage der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet werden. Maßgeblich ist hierbei der zeitliche Aufwand, den ein:eine Künstler:in für die Erbringung der jeweiligen Leistung erbringt. 

Davon zu unterscheiden ist der (Markt‑)Preis eines Kunstwerks. Dieser umfasst nicht nur die Herstellung des Werkes selbst, sondern auch die Übertragung von Nutzungsrechten, den ideellen Wert der Arbeit, den individuellen Marktwert des:der Künstler:in sowie gegebenenfalls die Eigentumsübertragung des Werkes. 

Honoraruntergrenze: Herleitung & Kalkulation

Die empfohlene Honoraruntergrenze lässt sich wirtschaftlich ableiten: Sie deckt Lebenshaltungskosten und berufsbedingte Ausgaben, die für eine professionelle künstlerische Tätigkeit in Deutschland im Durchschnitt notwendig sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Betriebskosten wie Ateliermiete, Material, Technik, Öffentlichkeitsarbeit, Versicherungen etc.,
  • Sozialabgaben und Einkommenssteuer,
  • Rücklagen für Einkommensausfälle, Investitionen etc..

Nach diesen Abzügen sollte noch so viel verbleiben, dass das Einkommen in etwa einem Nettoeinkommen einer:s Angestellten in einem vergleichbaren Berufsfeld mit akademischem Abschluss entspricht. Damit können – wie auch bei den Angestellten – die privaten Lebenshaltungskosten beglichen werden. Hinzu kommt: Selbstständige erhalten keinen bezahlten Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Lediglich Zahlung von Krankengeld steht unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen zu. All diese Faktoren müssen in die Honorarkalkulation einfließen – weshalb ein direkter Vergleich mit dem Bruttostundenlohn von Angestellten irreführend ist.

Bei der Kalkulation gilt außerdem zu beachten: Rund 40 % der Arbeitszeit entfällt auf Tätigkeiten wie

  • Akquise und Kommunikation
  • Buchhaltung und Verwaltung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Fortbildungen etc.

Diese Arbeitszeit wird im Fachjargon auch als „unproduktiv“ bezeichnet, weil sie niemanden in Rechnung gestellt werden kann und mit ihr also nichts verdient wird. Da sie aber unverzichtbar für die selbstständige Existenz ist, nennen wir sie lieber „investiv“ als „unproduktiv“. Bei empfohlener Honoraruntergrenze wird diese investive Arbeitszeit berücksichtigt.

Die empfohlene Honoraruntergrenze von 70 Euro/Std. ist ein Netto-Betrag – also ohne Umsatzsteuer. Das bedeutet konkret:
    • Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ist nicht enthalten und muss zusätzlich aufgeschlagen werden, sofern Künstler:innen umsatzsteuerpflichtig sind.
 → Wer die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus – in diesem Fall bleibt es beim Netto-Betrag.
    • Die Einkommenssteuer ist indirekt bereits berücksichtigt:
Die Honoraruntergrenze wurde so kalkuliert, dass nach Abzug von Betriebskosten, Sozialabgaben und Einkommenssteuer ein auskömmliches Netto-Einkommen verbleibt. 

Die einzelnen Kostenpunkte, die in der Beantwortung von Frage 3 aufgelistet werden,  können individuell sehr unterschiedlich ausfallen und hängen von verschiedenen Faktoren ab (etwa der jeweiligen Ateliermiete). Der BBK Leitfaden geht daher von Durchschnittskosten aus und hat sich parallel dazu an Stundensätzen anderer, vergleichbarer Berufszweige orientiert. 

Was gilt für mich? (KSK, Anstellung, Minijob, Rente)

Ja, die empfohlene Honoraruntergrenze gilt unabhängig davon, ob ein:e Künstler:in Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) ist oder nicht. Anders als etwa bei ver.di. unterscheidet der BBK bei den Honoraruntergrenzen nicht, ob bei dem:der Künstler:in eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) vorliegt oder nicht (für die Begründung siehe FAQ 23).

Allerdings sollte folgendes beachtet werden: Künstler:innen, die über die KSK gesetzlich kranken-, pflege- und rentenversichert sind, zahlen – wie Arbeitnehmer:innen – nur etwa die Hälfte der Sozialabgaben (rund 19 % des Gewinns). Die andere Hälfte übernimmt die KSK. Sie finanziert sich durch Bundesmittel und Beiträge abgabepflichtiger Unternehmen.

Wer nicht über die KSK versichert ist – z. B. wegen fehlender Voraussetzungen – muss die vollen Beiträge zur Sozialversicherung für die künstlerische Tätigkeit selbst tragen (es sei denn, er:sie ist über ein Angestelltenverhältnis (siehe FAQ Nr. 7.) oder über die:den Partner:in beitragsfrei über die Familienversicherung versichert – dann fallen nur noch Beiträge für eine Rentenversicherung für die selbständige Tätigkeit an). Das führt in der Regel zu höheren laufenden Kosten, die bei der Honorarberechnung berücksichtigt werden sollten. Die genaue Höhe hängt von der jeweiligen Versicherungssituation ab. Wenn die Abgabenlast so hoch wird, dass ein Honorar von 70 Euro/Std. nicht mehr wirtschaftlich ist, muss dieser individuell nach oben angepasst werden.

Ja, die empfohlene Honoraruntergrenze gilt unabhängig davon, ob zusätzlich zur künstlerischen Tätigkeit eine sozialversicherungspflichtige Anstellung besteht.

In der Praxis kann sich das jedoch auf die individuelle Kalkulation der wirtschaftlichen Honoraruntergrenze auswirken: Wer über eine Anstellung bereits in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert ist, weil die abhängige Beschäftigung die Haupttätigkeit darstellt, muss von dem Honorar für die selbstständige Tätigkeit nur Rentenbeiträge abführen (sofern sie:er KSK pflichtversichert ist). Die geringere Beitragslast kann individuell zu einer niedrigeren wirtschaftlich sinnvollen Honoraruntergrenze führen. Aber: Die empfohlene Honoraruntergrenze bildet den angemessenen Mindestwert der künstlerischen Leistung ab und sollte daher nicht unterschritten werden.

Ja, für jede künstlerische Tätigkeit gilt die Honoraruntergrenze unabhängig von weiteren Einkommen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei FAQ Nr. 6 .

Ja, für jede künstlerische Tätigkeit gilt die Honoraruntergrenze unabhängig von weiteren Einkommen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei FAQ Nr. 7.

Ja, für jede künstlerische Tätigkeit gilt die Honoraruntergrenze unabhängig von der Rentenzahlung und weiteren Einkommen.

Spielräume & Verbindlichkeiten

Ja. Die empfohlene Honoraruntergrenze des Fachverbandes (BBK) ist nicht rechtlich bindend. Jeder:m Künstler:in steht es frei, individuell andere Honorarsätze zu verhandeln und zu berechnen – sowohl unterhalb als auch oberhalb dieser Empfehlung.

Ausnahme: Handelt es sich um eine geförderte Arbeit, für die die Förderrichtlinien die Einhaltung der Honoraruntergrenzen vorsieht, muss die in den Richtlinien benannte Untergrenze eingehalten werden.

In Einzelfällen kann es sinnvoll erscheinen, einen niedrigeren Honorarsatz anzusetzen und ggf. zusätzlich Äquivalente (wie z.B. Sachleistungen, Katalogdruck, o.ä.) auszuhandeln:

bei Kooperationen mit finanziell schwachen Partner:innen, bei Projekten mit besonderem ideellem oder gesellschaftlichem Wert („der guten Sache willen“).

Vorsicht: Wer dauerhaft unter dem empfohlenen Satz arbeitet, gefährdet die eigene wirtschaftliche Existenz. Niedrige Honorare sollten die Ausnahme bleiben und längerfristig überwunden werden. 

Wichtig: Wiederholtes Unterschreiten der empfohlenen Honoraruntergrenze verhindert, dass sich langfristig angemessene Standards durchsetzen – für die eigene Praxis und für das gesamte Berufsfeld. Ein gegenseitiges Unterbieten schadet allen und ist nicht kollegial.

Künstler:innen können und sollten höhere Honorare verlangen, wenn dies durch individuelle Rahmenbedingungen gerechtfertigt ist – etwa durch:

  • langjährige Berufserfahrung oder besondere Expertise,
  • einen hohen Bekanntheitsgrad oder Marktwert,
  • Allgemein gestiegene Lebenshaltungskosten und Inflation,
  • besonders hohe Betriebskosten (z. B. Technik, Miete, Assistenz),
  • gesundheitsbelastende Arbeiten (z. B. Umgang mit Chemikalien),
  • einen Eilzuschlag bei kurzfristigen Aufträgen

Nein. Der empfohlene Honorarsatz von 70 Euro/Std. ist eine Empfehlung des Fachverbandes (BBK) – keine gesetzlich verbindliche Größe. Das bedeutet: Er ist nicht einklagbar und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung.

Allerdings haben einige öffentliche Fördergeber die Empfehlung in ihre Förderrichtlinien aufgenommen. In diesen Fällen wird eine Förderung nur dann gewährt, wenn die dort festgelegten Honoraruntergrenzen eingehalten werden. Diese können sich am empfohlenen Satz von 70 Euro/Std. orientieren – oder davon abweichen.

Der BBK sowie seine Landes- und Regionalverbände setzen sich aktiv dafür ein, dass die Honorar-Empfehlungen flächendeckend in möglichst vielen Förderrichtlinien verankert werden. So soll langfristig eine faktische Verbindlichkeit entstehen – zumindest im Bereich öffentlich geförderter Kunstprojekte.

Projektlaufzeit & Umrechnung (Tag/Woche/Monat)

Der Honorarleitfaden unterscheidet zwischen Stunden-, Tages-, Wochen- und Monatssätzen. Sobald die Tätigkeit mindestens drei Tage umfasst, können Tagessätze angesetzt werden. Je länger ein Projekt dauert, desto niedriger kann der Honorarsatz kalkuliert werden. 

 Ein angemessener Nachlass beim Tagessatz (20%), Wochensatz (25%) und Monatssatz (35%) kann gewährt werden für mehrtätige Projekte mit mindestens 3 Tagen, da sich die sogenannte investive Zeit reduziert.

Die Kalkulation des Honorarsatzes von 70 Euro/Std. berücksichtigt investive Arbeitszeit, die zusätzlich anfällt (vgl. FAQ Nr. 3), z. B. für:

  • Akquise und Kommunikation,
  • Buchhaltung und Administration,
  • Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation,
  • Fortbildung und berufliche Weiterentwicklung 

Bei längerfristigen Projekten:

  • ist weniger Akquise nötig,
  • konzentrieren sich Kommunikation, Dokumentation, Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit auf ein Projekt statt auf mehrere.

Deshalb ist der Anteil der investiven Zeit geringer, was zu einer wirtschaftlich vertretbaren Absenkung des Honorarsatz führt. In kürzeren Laufzeiten der Tätigkeit oder Einzelaufträgen dagegen müssen diese nicht vergüteten Zeiten anteilig über wenige Stunden finanziert werden.

Der empfohlene Wochensatz basiert auf einer Modellrechnung mit 5 Arbeitstagen à 8 Stunden – also einer klassischen 40-Stunden-Woche. Diese Annahme dient der Vergleichbarkeit mit anderen Berufsgruppen und Branchen – auch wenn der künstlerische Arbeitsalltag oft davon abweicht.

Unterscheiden sich die individuellen Arbeitszeiten stark davon, können auch andere Sätze veranschlagt werden. Der Wochensatz ist ein Richtwert, keine starre Vorgabe.

Ein möglicher Ansatz:

  • Wochensatz + zusätzliche Tagessätze (z. B. für den 6. und 7. Tag),
  • ggf. mit leichter Reduktion pro zusätzlichen Tag, da der investive Zeitanteil bei längerer Projektlaufzeit sinkt (siehe FAQ Nr. 7).

Wichtig ist, dass die Gesamtkalkulation die real geleistete Arbeit und alle Kosten angemessen abbildet.

Budget & Verhandlung

Jede:r Künstler:in muss entscheiden, ob ein geringeres Honorar für sie:ihn noch wirtschaftlich tragbar ist, dann ist ein Unterschreiten der Honoraruntergrenzen in Einzelfällen denkbar (siehe auch FAQ Nr. 12). Verweisen Sie den:die Auftraggeber:in jedoch auf die Leitlinie Honorare und bitten Sie ihn:sie höflich, sich an der darin empfohlenen Honoraruntergrenze zu orientieren. Auf lange Sicht wird so ein Bewusstsein für wirtschaftlich angemessene Honorare geschaffen und eine realistische Budgetplanung gefördert. Ist das Budget zu niedrig, wurde falsch kalkuliert – angemessene Personalkosten für Künstler:innen sollten immer eingeplant werden. Viele Fördergeber:innen akzeptieren bzw. verlangen inzwischen Kalkulationen mit realistischen Honoraren.

Möglicherweise gibt es auch Gestaltungsmöglichkeiten des eigenen Angebots, z.B. einen reduzierten Leistungsumfang, eine Ratenzahlung oder Sachleistungen/Benefits als Ausgleich.

Zu einer guten Verhandlungsposition gehört eine gute Vorbereitung: Kalkulieren Sie vorab, was Ihre absolut unterste Honorargrenze ist. Machen Sie sich zudem bewusst, wie wichtig der Auftrag für Sie selbst und Ihre künstlerische Laufbahn ist. Überlegen Sie, wie wichtig Ihre Tätigkeit für den Auftraggeber ist (etwa, wie essenziell Ihr Beitrag für die Ausstellung ist, welche Expertise/Netzwerk/Reichweite Sie mitbringen etc.) und welche, möglicherweise preiswerteren Varianten denkbar wären (reduzierter Umfang der Arbeit etc.).

Bleiben Sie in der Verhandlung selbstbewusst, begründen Sie Ihre Honorarvorstellungen und nennen Sie den Mehrwert Ihrer Tätigkeit für Ihre Auftraggeber:innen. Verweisen Sie zudem auf den Leitfaden Honorare, die die wirtschaftlich angemessenen Empfehlungen Ihres Fachverbandes enthalten.

Umgekehrt ist es für die Gesprächsatmosphäre sinnvoll, auch Verständnis für die Situation der Auftraggeber:innen aufzubringen und sich kooperativ zu zeigen bzw. gemeinsam über kreative Lösungswege nachzudenken und sinnvolle Alternativen anzubieten. Diese können etwa in einem reduzierten Leistungsumfang bestehen (z. B. kürzere Laufzeit, weniger Stunden, vereinfachtes Ergebnis), in alternativen Zahlungsmodalitäten (Ratenzahlung) oder im Aushandeln von Sachleistungen/Benefits als Ausgleich (z. B. mehrere Belegexemplare des Kataloges, eine hochwertige Dokumentation etc., die Sie für Ihre eigene Arbeit weiterverwenden können).

Verhandeln Sie stufenweise. Erbitten Sie sich ggf. Zeit zum Überdenken und scheuen Sie sich nicht, den Auftrag abzulehnen, sollte er sich für Sie als nicht wirtschaftlich erweisen – sonst gefährden Sie auf Dauer die eigene wirtschaftliche Existenz.

Halten Sie die vereinbarten Punkte schriftlich fest, um Missverständnisse zu vermeiden

Stipendien, Performance & Kollektive

Ein Stipendium ist von einem Honorar zu unterscheiden, da Stipendien in der Regel einkommensteuerfrei sind und daher nicht zum betriebswirtschaftlichen Einkommen gezählt werden. Die empfohlenen Honoraruntergrenzen sind bei Stipendien nicht anwendbar. Anders als Honorare dienen Stipendien nicht der Honorierung einer in Aussicht gestellten Leistung. Orientierung für angemessene Stipendiensätze bieten die bundesweiten Programme (u.a. Stiftung Kunstfonds, Kulturstiftung der Länder).

Der Pauschalsatz soll das Honorar für künstlerische Leistung und urheberrechtliche Vergütungsansprüche (Ausstellungsvergütung) beinhalten sowie Nebenkosten (zb. Material- und Personalkosten) abdecken.

Aufgrund der Unterschiedlichkeit einer Performance kann keine Höhe einer Pauschale benannt werden, da sich Länge, Dauer, Personalansatz und Materialkosten erheblich unterscheiden.

Nein. Die Performance ist ein Sonderfall. Die Höhe des Honorars bleibt gleich, bzw. entwickelt sich mit den Jahren eher nach oben.

Für Kollektive gelten die gleichen Empfehlungen für Honoraruntergrenzen wie für Einzelkünstler:innen: Der Arbeitsaufwand an künstlerischen Leistungen jeder beteiligten Person sollte danach berechnet und deren Einzelhonorare zu einem Gesamthonorar addiert werden.

Abgrenzung zu ver.di (TVöD)

Die Berechnungen von ver.di und dem BBK gehen zunächst ähnlich vor: Beide orientieren sich an den Gehältern von Angestellten und rechnen diese für Selbständige um, indem sie Beiträge für die Sozialversicherungen und Betriebsausgaben addieren.

Dennoch gibt es grundlegende Unterschiede:

Die sog. Basishonorare, die von ver.di empfohlen werden, orientieren sich an den im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst geregelten Gehältern. Dort bestimmten die Entgeltgruppen E 1 bis E 15 gemeinsam mit den Erfahrungsstufen (Anzahl der Arbeitsjahre) das monatliche Bruttoentgelt von Angestellten. Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe richtet sich nach dem Bildungsabschluss, und nach den auszuübenden Tätigkeiten, ihrer Komplexität und deren Anforderungen sowie der damit einhergehenden Verantwortung. Ver.di ordnet analog dazu einzelne künstlerische Tätigkeiten je nach Anspruch und erforderlicher Qualifikation unterschiedlichen Entgeltgruppen zu. Das bedeutet, dass je nach Leistung die Honoraruntergrenzen unterschiedlich ausfallen.

Die Berechnung des BBK hingegen unterscheidet nicht nach der Art der Tätigkeiten, sondern geht von einer festen Gehaltsgröße aus vor dem Hintergrund, dass es sich bei Künstler:innen mehrheitlich um Personen mit einem abgeschlossenen Studium handelt. Eine Eingruppierung der unterschiedlichen künstlerischen Leistungen in die verschiedenen Entgeltgruppen hält der BBK für nicht praktikabel und unnötig kompliziert. Der BBK empfiehlt daher eine einheitliche Honoraruntergrenze für alle künstlerischen Leistungen. Die Gehaltsgröße, von der der BBK ausgeht, orientiert sich dabei an unterschiedlichen Bezugsgrößen wie dem durchschnittlichen Arbeitnehmer:innen-Einkommen sowie dem Einkommen verwandter Berufe und Branchen.

Die Honoraruntergrenzen von ver.di unterscheiden zudem, ob bei dem:der Künstler:in eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) vorliegt oder nicht. Der Grund dafür ist, dass Nicht-Mitglieder im Unterschied zu den Mitgliedern den Arbeitgeber:innenanteil der Beiträge für die Sozialversicherungen selbst erwirtschaften müssen und dieser auf die Honoraruntergrenze aufgerechnet wird. Der BBK hat sich jedoch gegen eine solche Unterscheidung entschieden, um keinen Wettbewerbsvorteil für die KSK-Mitglieder entstehen zu lassen. Diese können mit den Basishonoraren von ver.di gleiche Leistungen günstiger anbieten als Künstler:innen, die nicht Mitglied sind.

Ver.di rechnet zudem mit geringeren Betriebsausgaben als der BBK und mit einem niedrigeren Anteil sog. investiver Arbeit. (ver.di spricht hier von projektübergreifender Arbeit).

Ver.di bezieht alle Kultursparten ein, während der BBK speziell die Realitäten Bildender Künstler:innen berücksichtigt.