28.08.2014 / Kategorie: Allgemeine Meldung

66. Sitzung des KSK-Beirats


Nach den Regularien informierte Prof. Gerhard Pfennig (Sprecher und Sitzungsleiter) darüber, dass trotz des Erfolgs der KSK-Novellierung weiterhin Gespräche mit Ministerien und Behörden geführt werden müssen. Er dankte Herrn Kaulisch (BMAS) für die Unterstützung bei der neuen Gesetzgebung, mit der u.a. beschlossen wurde, dass in Zukunft grundsätzlich alle Arbeitgeber auf eine KSK-Abgabepflicht hin überprüft werden. Eine schriftliche Zusammenfassung der neuen Gesetzgebung wird dem Protokoll der Sitzung beigefügt werden. Die Anhörung des Beirats zum vorgelegten Haushaltsplan 2015 (Volumen eine knappe Milliarde Euro) hat stattgefunden, ebenfalls die Abgabeverordnung 2015 und die Planungen für eine Personalaufstockung (acht neue MitarbeiterInnen), damit eine Prüfgruppe die neue Gesetzgebung umsetzen kann, die aber zuerst noch von der KSK beantragt und von BMAS, BVA und Finanzministerium genehmigt werden muss. Zu den Betriebsprüfungen: In Zukunft werden alle Arbeitgeber von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft, und zwar sowohl in Bestandsprüfungen (bereits als abgabepflichtig bekannte Arbeitgeber) als auch in Erfassungsprüfungen (Prüfung der grundsätzlichen Abgabepflicht). In Zukunft sind ca. 410.000 Arbeitgeber jährlich zu prüfen. Ein Gesamtbestand von 3,2 Millionen Arbeitgebern ist zu prüfen. Ca. 392.000 werden vermutlich nicht überprüft, müssen aber schriftlich bestätigen, dass sie eine entsprechende Information über die KSK-Abgabepflicht erhalten haben, aber selbst nicht abgabepflichtig sind. Diese Regelung gilt ab 1.1.2015 und führt dazu, dass bei einer Überprüfung eine Nachzahlung für nicht geleistete KSK-Abgaben anfällt. Infos zum Bußgeldverfahren: Im Jahr 2009 wurden 143 Fälle – im Jahr 2013 wurden 768 Fälle bei den Versicherten bearbeitet. 2013 wurden insgesamt 412 Fälle geahndet und davon bei 179 Versicherten Verwarnungsgeld oder Bußgeld in Höhe von insgesamt 180.000 € erhoben. Bei den Verwertern wurden 2012 insgesamt 233 Fälle geprüft und ein Bußgeld von 48.000 € erzielt. Bei dieser Auflistung ist zu beachten, dass der Versicherungsbeitrag nicht nachzuzahlen ist, die KSK-Abgabe (Verwerter) jedoch zusätzlich zum Bußgeld nachgezahlt werden muss. Bis jetzt sind aus beiden Bereichen keine Strafanzeigen zu vermelden. Bei Prüfungen nach § 13 (Versicherte) - wenn das Einkommen tatsächlich weniger als 3.900 € betrug, jedoch die Schätzung darüber liegt - soll die Versicherungspflicht beendet werden. Weitere Konsequenzen sind i.d.R. nicht zu erwarten. Bei einer privaten Versicherung müssen bei einem zu hoch geschätzten Einkommen die zu viel gewährten Zuschüsse zurückgezahlt werden. Zum Ende der Sitzung erfolgte noch der Hinweis, dass die Telefonberatung durch das Call-Center überarbeitet wird und damit verbessert werden soll. Für den BBK nahm Annemarie Helmer-Heichele an dieser Sitzung teil.